Aktuelle Rechtslage zur Corona Krise - Kanzlei für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

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Aktuelle Rechtslage zur Corona Krise

Aktuelle Rechtslage zur Corona Krise

Mandantengespräch beim Anwalt in Hessen erlaubt ! Keine Beschränkungen durch Ausgangssperren oder Kontaktverbot.
Verzichten Sie nicht auf eine notwendige Rechtsberatung und Durchsetzung Ihrer Rechte.
In Kriesenzeiten ist es umso wichtiger Ihre Rechte zu sichern und durchzusetzen.

In unserer Kanzlei haben wir die Einhaltung des Sicherheitsabstands sichergestellt. Alle hygiene Vorschriften werden eingehalten.



Abwahl des Verwalters und dringende WEG Sitzungen auch in Corona Virus Zeiten möglich !

Sie sind Unzufrieden mit Ihrem Verwalter und es sind diesem erhebliche Pflichtverletzungen vorzuwerfen ?
Es stehen dringende Massnahmen und es besteht Handlungsbedarf für die WEG ?

Lassen Sie sich nicht durch unzureichende Rechtskenntnisse der Hausverwaltung oder wissentliche Fehlinformationen, von der Durchsetzung Ihrer Rechte abhalten.
Oft kommt es vor, dass die Beschränkungen nur als Vorwand benutzt werden, um die ohnehin mangelende Arbeitsbeflissenheit mancher Hausverwalter noch weiter zu reduzieren. Dulden Sie dies nicht. Die Corona Virus Beschränkungen sind kein Freibrief für eine mangelnde Arbeitsmoral !

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht hat in § 6 Wohnungseigentümergemeinschaften lediglich folgendes geregelt:
(1) Der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des Woh-
nungseigentumsgesetzes bleibt bis zu seiner Abbe-
rufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters
im Amt.
(2) Der zuletzt von den Wohnungseigentümern
beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss
eines neuen Wirtschaftsplans fort.

Das bedeutet:
Der Verwalter kann wegen Pflichtverletzung jederzeit abgewählt werden oder im Rahmen einer anstehenden Vertragsverlängerung ein anderer Verwalter bestellt werden. Das Gesetzt ist kein Freibrief, dass Sie sich an den derzeitigen Verwalter weiter binden müssen.

Die Feststellung, dass der zuletzt von den Wohnungseigentümern beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fortgilt ist eigentlich überflüssig. Eine gute Hausverwaltung hat bereits diese Regelung im Rahmen von früheren Beschlussfassungen aufgenommen.

Wichtig ist jedoch eine sorgfältige Planung der Eigentümerversammlung um eine spätere Anfechtbarkeit der Beschlüsse oder
Anzeigen von Miteigentümern wegen Verstoss gegen das Kontaktverbot zu vermeiden.



Keine Kündigung bei Mietrückständen durch Corana Krise
aber Stundung der Miete wird durch Zinsen teuer und für Mieter unattraktiv, für Vermieter entstehen Arbeitsaufwand und Kosten.

Weder für Mieter noch für Vermieter wirklich sinnvoll, was hier von der Bundesregierung im Rahmen von blinden Aktionismus beschlossen wurde:

Wer wegen der Corona-Pandemie plötzlich weniger oder gar kein Einkommen  mehr hat und deshalb seine Miete nicht mehr zahlen kann, darf sich auch  diese ab April bis zum 30. Juni 2020 stunden lassen, ohne dass eine Kündigung erfolgen kann wegen Mietrückständen (!).

ABER:

- Der Mieter schuldet Verzugszinsen in Höhe von fünf bzw. neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

- Der Vermieter kann, ohne vorherige Mahnung, das gerichtliche Mahnverfahren über die offenen Forderungen betreiben.

- Der Vermieter kann auch die offenen Mieten ohne vorherige Mahnung einklagen.

- Mieter müssen die Rückstände innerhalb von zwei Jahren nachzahlen. Gelingt dies nicht, darf der Vermieter ihnen dann kündigen.

Sonstiges vertragswidriges Verhalten welches erheblich ist i.S.d. gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten berechtigt weiterhin zur Kündigung.



Strom- und Internetkunden, sowie Kreditnehmer erhalten Zahlungsaufschub
Entschädigung bei Verdienstausfall,
Wegfall von Hinzuverdienstgrenzen  für Rentner,
gelockerte Hartz-IV-Regeln,
Kinderzuschlag für mehr  Familien







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